Stadt Bochum muss abgeschobenen Sami A. aus Tunesien zurückholen

Stadt Bochum muss abgeschobenen Sami A. aus Tunesien zurückholen

ا ف ب/Archiv / بناراس خانPlakat mit Porträt Osama bin Ladens
Der unter umstrittenen Umständen nach Tunesien abgeschobene mutmaßliche Islamist Sami A. muss nach Deutschland zurückgeholt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies am Mittwoch die Beschwerde der Stadt Bochum gegen die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angeordnete Rückholung von A. ab. Die Abschiebung A.s, der Ex-Leibwächter des langjährigen El-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein soll, sei "offensichtlich rechtswidrig" gewesen, teilte das Münsteraner Gericht mit.
Der mit Spannung erwartete Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist unanfechtbar. Ob der Tunesier damit aber wirklich nach Deutschland zurückkehrt, ist unsicher. Die tunesische Regierung beharrte am Mittwoch auf ihrer Zuständigkeit in dem Fall.
Ein Sprecher des tunesischen Justizministeriums sagte der Nachrichtenagentur AFP: "Die Untersuchung der tunesischen Justiz ist noch nicht abgeschlossen." Der Pass von A. bleibe eingezogen, sodass er nicht reisen könne. "Tunesien ist ein souveräner Staat und hat das Recht, über seine Bürger zu urteilen."
Der zuletzt in Bochum lebende A. war am 13. Juli nach Tunesien abgeschoben worden. Einen Tag vor der Abschiebung hatte das Gelsenkirchener Gericht jedoch ein Abschiebeverbot verhängt, weil dem von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuften Tunesier in seiner Heimat Folter drohe.
Diese Entscheidung lag den Behörden beim Abflug der Maschine mit A. am frühen Morgen des 13. Juli aber zunächst nicht vor. Erst als die Maschine längst in der Luft war, ging der Beschluss des Verwaltungsgerichts beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ein. In Tunesien kam A. nach zwei Wochen in Untersuchungshaft vorläufig frei. Die Ermittlungen in Tunesien laufen aber noch, A.s Reisepass wurde einbehalten.
Das Oberverwaltungsgericht hob in seinem Beschluss hervor, dass die Abschiebung von A. nach Bekanntwerden der Entscheidung des Gelsenkirchener Gerichts nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Die Entscheidung sei dem Bamf am 13. Juli um 8.14 Uhr und damit eine Stunde vor Abschluss der Abschiebung durch Übergabe von A. an die tunesischen Behörden bekannt gegeben worden.
Die Stadt Bochum habe spätestens um 8.44 Uhr von der Gelsenkirchener Gerichtsentscheidung Kenntnis genommen. Es sei nicht dargelegt worden, "dass die Abschiebung nicht mehr hätte abgebrochen werden können", befanden die Münsteraner Richter.
Auch stünden einer Rückholung von A. keine dauerhaften Hinderungsgründe entgegen. Die Stadt Bochum habe nicht dargelegt, dass diplomatische Bemühungen um die Ausreise von A. aus Tunesien "von vornherein aussichtslos" seien.
Das OVG verwies zugleich darauf, dass die nunmehr eingetretene Situation vermieden worden wäre, wenn im asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Bitte des Gelsenkirchener Verwaltungsgerichts um Mitteilung des Abschiebungstermins entsprochen worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen.
Stattdessen sei das Verwaltungsgericht über die Eilbedürftigkeit seiner Entscheidung im Unklaren gelassen worden, indem ihm zwar die Stornierung eines zunächst für den Abend des 12. Juli geplanten Flugs zur Abschiebung von A. mitgeteilt worden sei, jedoch nicht die Flugbuchung für den früheren Morgen des Folgetags.

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